ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. ALLGEMEINES
1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma PETEK RIBNICA d.o.o., Goriča vas 45, SI-1310 Ribnica, nachfolgend auch als Firma „Petek“ bezeichnet und dem Vertragspartner, nachfolgend auch als Besteller bzw. Kunde bezeichnet, gelten ausschließlich die Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Firma Petek. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
1.2 Allen Aufträgen und sonstigen Vereinbarungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte gelten, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Petek liefert die Ware ausschließlich auf Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widerspricht Petek hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende, vorgedruckte Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten Petek nicht, auch wenn diese vom Petek unwidersprochen bleiben und/oder einem Auftrag oder einer AB ausdrücklich beigefügt werden.
1.4 Die Angebote von Petek sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellungen des Kunden haben schriftlich oder in elektronischer Form zu erfolgen. Bestellungen bedürfen vom Petek schriftliche Auftrags-Bestätigung (AB). Anderslautende vorherige mündliche, telefonische und schriftliche Vereinbarungen werden durch die Auftragsbestätigung aufgehoben. Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen brauchen schriftliche Bestätigung seitens Petek.
1.5 Alle Zeichnungen, Modelle, Abbildungen und technischen Unterlagen, die dem Besteller von Petek übergeben werden, bleiben Eigentum von Petek. Der Kunde darf diese Dokumente nur mit schriftlicher Zustimmung von Petek vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Zurückbehaltungsrechte an solchen Unterlagen sind ausgeschlossen. Von Petek entworfene, hergestellte und gelieferte Produkte und Muster bleiben in allen Fällen von Petek.
2. BESTELLUNG – AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
2.1 Um eine vollständige und richtige Lieferung der Ware zu sichern, ist dementsprechend eine äußerst sorgsam erstellte Bestellung an Petek unentbehrlich. Sollten bei der Bestellung technische Wünsche geäußert werden, die nicht realisierbar sind, ist Petek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde sollte die Bestellung deutlich und lesbar entweder auf dem standardisierten Bestellformular und/oder per E-Mail erteilen.
2.2 Um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden, erhält der Besteller seitens Petek eine Auftragsbestätigung (AB), wo er jede einzelne Position sehr genau überprüfen soll und etwaige Fehler an Petek innerhalb von zwei (2) Werkstagen (der Tag des Eingangs der Auftragsbestätigung zählt nicht mit) nach Erhalt der AB schriftlich zu melden. Die dort festgelegten Modelle, Produkte, Farben, Profilarten, Mengen und Maße sind für Petek verbindlich.
2.3 Petek ist erst nach dem Eingang der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung verpflichtet, mit der Produktion zu beginnen. Eventuell vereinbarte Lieferfristen beginnen ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vom Besteller unterzeichneten Auftragsbestätigung zu laufen.
3. PREISE
3.1 Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt nach den jeweils gültigen Preislisten. Preise, die auf Anfrage mündlich abgegeben werden, sind unverbindlich. Die Preise von Petek verstehen sich netto (zzgl. der gesetzlichen MwSt) ab Werk (EXW – laut Incoterms 2020) – wenn nicht anders vereinbart wird, d.h. sie enthalten keine Versand- und Transportkosten. Die Preise sind ohne Abgaben, inklusive Standard-Produktverpackung, wenn nicht anderes vereinbart wird.
3.2 Die in der Auftragsbestätigung (AB) genannten Preise sind Festpreise und werden bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung nicht geändert.
3.3 Bei Vertragsabschluss ohne ausdrückliche Vereinbarung des Kaufpreises gilt der am Tag der Lieferung geltende Verkaufspreis (laut Preisliste von Petek) als vereinbart.
3.4 Petek behält sich für noch nicht ausgeführte Lieferungen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf Grund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf der betreffenden Produkte wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuert. In diesem Fall kann der Besteller innerhalb 7 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung den von ihm ausgelösten Auftrag stornieren. Bei Fortsetzung des Auftrages verlängern sich eventuell vereinbarte Lieferfristen um den Zeitpunkt zwischen dem Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung und der Bestätigung des Bestellers zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
Die nicht Standard-Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen.
4. LIEFERFRIST
4.1 Die angegebene Lieferfrist in der AB ist kein Fixtermin. Abweichungen von bis zu zehn (10) Werktagen bringen Petek nicht in Lieferverzug. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware vor Fristablauf abgesandt oder mangels Versandmöglichkeit bereitgestellt ist. Dieses gilt ebenfalls bei Lieferungsverzögerungen, die nicht durch Petek zu vertreten sind. Dazu gehören: höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Personalmangel durch Krankheit, Ausbleiben von Materiallieferungen, Bekanntgabe der Pandemie usw. Für diesen Fall erklärt sich der Besteller schon jetzt mit einer entsprechenden Lieferverzögerung einverstanden. Schadenersatz für den Besteller ist hieraus nicht abzuleiten.
4.2 Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch Petek jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und finanzieller Voraussetzungen zu laufen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet der Rechte von Petek aus dem Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist; dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. Bei späteren Änderungen der AB oder des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Die Einhaltung unser Lieferverpflichtung setzt auch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
4.3 Treten unvorhergesehene von Petek unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen ein, die Petek nicht vorhersehen und nicht durch zumutbare Aufwendungen alsbald beseitigen kann, verändert sich seine Lieferverpflichtung um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
4.4 Sofern Petek die Umstände nicht zu vertreten haben, die eine Lieferfristverlängerung bedingen und abzusehen ist, dass eine Erfüllung trotz längerer Lieferfristen nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, besteht für beide Seiten die Möglichkeit, schadenersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
4.5 Versendet Petek die liefernde Ware auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Pflicht der Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, sobald die Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person ausgeliefert wurde. Die Versendung erfolgt auf Rechnung des Käufers.
4.6 Bei Selbstabholung oder bei im Auftrag des Bestellers fahrenden Dritten erfolgt der Gefahrenübergang, wenn die Ware die Verladeeinrichtungen von Petek verlassen haben. Für Schäden, die durch oder während des Transportes entstehen sowie für Verluste ist Petek nicht verantwortlich.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Rechnungen sind zahlbar aufgrund der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungskonditionen, die der Bestandteil der vom Petek an den jeweiligen Kunden erstellten Dokument: „Geschäftsbedingungen
(Verkaufsbedingungen, Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen)“. Für Preiskonditionen und Zahlungskonditionen sind dementsprechend auch die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Zahlungen müssen diesen Angaben entsprechend geleistet werden.
5.2 Die Lieferungen auf offene Rechnung sind möglich nur unter der Voraussetzung, dass bei Petek für den Kunden (Besteller) eine unwiderrufliche Bankbürgschaft vorliegt. Die Zahlung ist innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten.
5.3 Im Falle, daβ bei Petek vom Kunden (Besteller) keine Bankbürgschaft vorliegt, ist die Ware gegen Vorauszahlung mindestens eine Woche vor der Anlieferung mit dem vereinbarten Skonto zu zahlen.
Sämtliche Zahlungskosten bzw. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5.4 Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurück zu halten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftige Zahlungsansprüche vorliegen.
5.5 Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 %. Unsere Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt.
Etwaige Rabatte und sonstige Vergünstigungen in diesem Falle entfallen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers vor, so kann Petek Vorauszahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückzuholen oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
5.6 Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskont- und Wechselspesen hat der Kunde zu tragen.
5.7 Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht zur Aufrechnung gegen Rechnungsbeträge nicht zu, es sei denn, Petek hätte eine Forderung ausdrücklich anerkannt oder eine solche sei gegen Petek rechtskräftig festgestellt.
5.8 Petek ist berechtigt den Kunden, die mit Petek nicht in ständigen Geschäftsbeziehungen steht nur nach vollständiger Vorauszahlung des Betrages zu liefern.
6. LIEFERUNG
6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk (EXW – laut Incoterms 2020), wenn nicht anders vereinbart wird. Im Falle einer anderen vereinbarten Parität laut Incoterms (z.B.: DAP, DDU..usw.) hat der Besteller für die freie Zufahrt zu seinem Lager oder zur Baustelle sowie für eine angemessene Abstellfläche für die gelieferte Ware zu sorgen. Weiters ist vom Besteller ausreichendes Entladepersonal bereit zu stellen bzw. ist dafür zu sorgen, dass eine zur Leistungsannahme befugte Person an der Lieferadresse bzw. am Zustellort anwesend ist.
6.2 Der Besteller verpflichtet sich zur Annahme der von Petek zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellten Ware. Auch wenn der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht annimmt, gilt der Vertrag seitens Petek als erfüllt. Petek ist bei nicht fristgerechter Abnahme der Ware durch den Besteller berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen und weiters von diesem den tatsächlich erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu begehren. Bei Abnahmeverzug des Bestellers ist Petek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen.
6.3 Lieferfristen gelten grundsätzlich nur annähernd und werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von Petek nicht vorhersehbar und vermeidbar sind, entbinden Petek von jeglicher Lieferverpflichtung.
6.4 Die Standard-Verpackung der Ware erfolgt nach Ermessen von Petek und wird nicht zurückgenommen. Eventuelle Griffe, Rollen und Zubehörteile werden lose beigepackt.
6.3 Lieferadresse und Rechnungsadresse können voneinander abweichen. Wird keine Lieferadresse angegeben, so wird die Rechnungsadresse für die Anlieferung der Ware berücksichtigt.
7. WARENEINGANG
7.1 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung, spätestens aber innerhalb drei (3) Tage nach der Anlieferung zu prüfen. Erkennbare Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich an Petek anzuzeigen. Bei Versäumnis besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Wenn Mängel beim Empfang der Ware zu erkennen sind, ist der Besteller trotzdem verpflichtet, die Ware anzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern.
7.2 Der Besteller soll die Ware betrifft eventuelle Transportbeschädigungen, Mengendifferenz, und andere Mängel beim Eingang sofort prüfen. Eventuell entdeckte Mängel müssen auf dem CMR Frachtbrief (Transportbeschädigungen) oder auf dem Lieferschein vom Besteller und dem Fahrer unterschrieben werden, mit Angaben der genauen Art der Beschädigung. Spätere Meldungen von Mengendifferenzen und sichtbaren Beschädigungen werden nicht anerkannt. Andere erkennbare Mängel sind innerhalb einer Frist von 8 Tagen – in jedem Fall vor weiterer Lieferung oder Weiterverarbeitung schriftlich anzuzeigen.
8. VERDECKTE MÄNGEL
8.1 Verdeckte Mängel müssen vom Petek nach Erhalt der schriftlichen Reklamations-Anmeldung überprüft und schriftlich anerkannt werden. In jedem Fall muss der Besteller Petek ermöglichen, die Mängel vor dem Einbau, Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung zu beheben.
8.2 Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.3 Wird ein berechtigter Mängel festgestellt, leistet Petek nach seiner Wahl entweder Mängelgutschrift, Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware im angemessenen Zeitraum gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Die Wandlung Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen.
9. FARBABWEICHUNGEN
9.1 Holz ist ein Naturprodukt. Die einzelnen Teile können bestimmte Abweichungen in Farbe und Struktur aufweisen. Handelsübliche materialbedingte Farb-, Struktur- oder sonstige Holzabweichungen sind dadurch möglich und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
10. LAGERUNG
10.1 Je nach Art des Holzmaterials müssen die Produkte richtig gelagert werden. Für Schäden, die durch unfachgemäße Lagerung (zu feuchte Räume, im Freien,..) entstehen, wird von Petek keine Gewähr genommen.
11. EIGENTUMSVORBEHALT
11.1 Alle Lieferungen der Waren von Petek erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Petek und dem Kunden Eigentum von Petek. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Kaufpreises auf das Konto von Petek.
11.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Jede sonstige Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht erlaubt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind an Petek unverzüglich mitzuteilen.
11.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf Petek übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
11.4 Sämtliche Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Ware an Dritte erwachsen, tritt er schon jetzt an Petek ab. Petek nimmt diese Abtretung an. Der Besteller hat Namen und Anschrift des Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderungen Petek über Verlangen bekannt zu geben und Petek die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen. Der Besteller verpflichtet sich, die Abtretung unverzüglich in seinen Büchern zu vermerken und den Abnehmer der Vorbehaltsware von der Abtretung zu verständigen.
11.5 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die der Firma angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert der gesicherten Forderung der Firma übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung der Firma sofort fällig.
11.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist Petek berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch seitens Petek aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
11.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Petek als abgetreten.
11.8 Bei einem Barverkauf der Vorbehaltsware hat der Besteller den Veräußerungspreis gesondert zu verwahren und sofort in Höhe der noch aushaftenden Forderungen an Petek abzuliefern.
11.9 Auf Verlangen des Bestellers ist Petek zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
12. STORNO, ÄNDERUNG, UMTAUSCH
12.1 Eine Änderung oder Stornierung der AB oder des Vertrages oder eines Vertragsteiles nach Auftragsbestätigung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt dennoch eine Stornierung des Vertrages oder eines Vertragsteiles auf Grund einer Zustimmung von Petek vor Produktionsbeginn, ist der Besteller verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des für die stornierte Ware vereinbarten Preises zu bezahlen.
12.2 Je nach Fortschritt der Bestellung bestehen gewisse Änderungsmöglichkeiten der Bestellung. Diese sind kostenpflichtig. Bereits bestätigte Liefertermine können bei Änderungen jedoch nicht aufrecht erhalten werden und gelten als aufgehoben.
12.3 Ein Umtausch der Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Fall, daβ Petek dem Umtausch von bestellten Norm-Produkten ausnahmsweise schriftlich zustimmt, stellt Petek dem Besteller eine Manipulationsgebühr in der Höhe von 5 % des für die umgetauschte Ware vereinbarten Preises in die Rechnung. Die nach Maβ gefertigten Produkte werden von Petek in keinem Fall zurückgenommen.
13. GEWÄHRLEISTUNG
13.1 Wir gewährleisten, dass unsere Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Besteller die vertragsmäßige Qualität aufweist und den üblichen Normen entsprechen. Petek übernimmt für die von ihm hergestellte Ware eine Gewährleistung für die Dauer von 1 (eins) Jahr, gerechnet vom Tag der Auslieferung.
13.2 Wird ein berechtigter Mängel festgestellt, leistet Petek nach seiner Wahl entweder Mängelgutschrift, Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware im angemessenen Zeitraum gegen Rückgabe der Beanstandeten. Die Wandlung Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen.
14. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
14.1 Alle Streitigkeiten, Auseinandersetzungen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit den AGB oder dem abgeschlossenen Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Verletzung, Beendigung oder Gültigkeit, werden durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des Ljubljana Schiedsgerichtszentrums bei der Handels- und Industriekammer Slowenien endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.
Der Sitz des Schiedsgerichts ist Ljubljana, Slowenien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist deutsch. Als Gerichtsstand wird Ljubljana vereinbart.
14.2 Für alle gegenseitigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zwischen Petek und den Vertragspartnern (Bestellern), die nicht mit diesem Vertrag bzw. AGB vereinbart sind, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Rechts, einschlieβlich mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht – CISG).
15. SONSTIGES
15.1 Petek übernimmt die Gewährleistung nur für die vollständig gefertigten Produkte, d.h. endbeschichtet, mit eingebauten Plexiglas, Nuten, Rollen und Zubehörteilen,
15.2 Bei Sonderfertigungen auf Wunsch des Bestellers und bei Sonderfertigung auf Grund der Vorlage, Skizze oder Muster seitens Bestellers, stellt der Besteller Petek jeden Ansprüchen von Dritten frei, insbesonders hinsichtlich der durch das vorgegebene Muster eventuell verletzter Patent, Urheber- und sonstiges Schutzrecht vom Dritter.
15.3 Erfüllungsort für beide Teile soweit dieses zulässigerweise vereinbart werden kann ist Petek Ribnica d.o.o., Goriča vas 45, SI-1310 Ribnica.
15.4 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
PETEK RIBNICA, d.o.o.